Kommunale Wähler*innen-Vereinigung
„Münsterliste – bunt und international“
„Münster – bunt und international“ – Diese Vielfalt und das offene demokratische Miteinander soll in unserer kommunalpolitischen Wähler*innen-Vereinigung gelebt werden. „Münsterliste – bunt und international“ arbeitet mit Parteien, Gewerkschaften, Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen zusammen, die sich für eine offene, soziale, ökologische, inklusive, humane, solidarische und demokratische Kommunalpolitik einsetzen. „Münsterliste – bunt und international“ ist offen für alle Menschen, die sich gegen Ausgrenzung und Abschottung wenden. Mitglieder müssen zum offenen Dialog bereit sein und die Meinung Andersdenkender auch innerhalb der kommunalpolitischen Wähler*innen-Vereinigung respektieren.
Präambel zur Satzung
§ 1 Name und Sitz
Die Kommunale Wähler*innen-Vereinigung „Münsterliste – bunt und international“ ist ein Verein. Er hat seinen Sitz in Münster und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster eingetragen werden. [VR 6119 beim Registergericht in Münster]
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein vertritt die Interessen der Einwohner*innen im Stadtgebiet Münster, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. „Münsterliste – bunt und international“ strebt an, die Vereinsziele in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Münster zu vertreten. Dazu kann der Verein auch selbst Wähler*innen-Listen und Direktkandidat*innen aufstellen und an kommunalen Wahlen aktiv teilnehmen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied von „Münsterliste – bunt und international“ können alle Menschen werden, die die Vereinsziele unterstützen und sich zu den Zielen von „Münsterliste – bunt und international“ bekennen. Auf Wahllisten für den Rat der Stadt Münster oder die Bezirksvertretungen in der Stadt können nur Kandidat*innen aufgestellt werden, die bei den jeweiligen Wahlen stimmberechtigt (deutsche Staatsangehörige*r im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige*r eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Münster wohnt) sind. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an sonstigen Wahlen.
2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und der Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand auf dessen nächster Sitzung.
3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft bei „Münsterliste – bunt und international“ und in einer Partei oder Organisation, die den Zielen und Werten von „Münsterliste – bunt und international“ widerspricht, ist nicht möglich.
4. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch schriftlichen Austritt oder c) durch Ausschluss.
5. Der Austritt ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich erklärt werden. Ein sofortiger Austritt aus wichtigem Grund ist nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes möglich. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr und etwaige sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
6. Aus „Münsterliste – bunt und international“ wird ausgeschlossen, wer a) sich menschenverachtend verhält, b) grob gegen die Vereinsziele von „Münsterliste – bunt und international“ verstößt, c) sich einer Partei oder Vereinigung anschließt, die den Zielen und Werten von „Münsterliste – bunt und international“ widerspricht oder d) mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Benachrichtigung und Zahlungsaufforderung im Rückstand ist.
7. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand (§ 6) durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Vor der Entscheidung muss der oder die Betroffene die Möglichkeit haben gehört zu werden. Die Anhörung kann durch Austausch von Schriftsätzen erfolgen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
8. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie Eintrittsdatum. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung weiterer Daten und Informationen zu den Mitgliedern durch den Verein erfolgt ausschließlich zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereins.
§ 4 Beitrag
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Durch diese Beiträge und durch freiwillige Spenden sollen alle entstehenden Kosten gedeckt werden.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Stadtbezirksgruppierungen und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand richtet zur Erledigung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen ein. Alle Mitglieder haben das Recht in inhaltlichen Arbeitsgruppen mitzuwirken.
§ 6 Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung auf Stadtebene wählt aus ihrer Mitte den Vereinsvorstand.
2. Der Vereinsvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einer/m Finanzverantwortlichen sowie einer/m Schriftführer*in, der oder die für die Führung der Vereinsunterlagen sowie die Mitgliederverwaltung verantwortlich ist, sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
3. Den Vereinsvorstand gemäß § 26 BGB bilden die Sprecher*innen, der/die Finanzverantwortliche sowie die/der Schriftführer*in. Jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
4. Dem Vorstand gehören zudem als geborene Mitglieder zusätzlich die Mandatsträger*innen des Vereins im Rat der Stadt Münster an, insofern „Münsterliste – bunt und international“ keine eigene Fraktion stellt. Ist „Münsterliste – bunt und international“ mit einer Fraktion im Rat der Stadt Münster vertreten, gehören nur die Fraktionssprecher*innen und deren Stellvertreter*innen dem Vereinsvorstand an.
5. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den geborenen Vorstandsmitgliedern und Beisitzer*innen, deren Anzahl die Mitgliederversammlung festlegt.
6. Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
7. Die Mitarbeit im Verein „Münsterliste – bunt und international“ erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins „Münsterliste – bunt und international“. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen des Vorstandes korrigieren oder an Stelle des Vorstandes entscheiden. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Postweg oder per Email) mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Beifügung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Vorstandssprecher*innen.
2. Die Mitgliederversammlung wird von einer*m Vorstandssprecher*in geleitet.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören a) Festlegung der Richtlinien für Vereinsarbeit, b) Wahl und Entlastung des Vorstandes und zweier Kassenprüfer*innen und c) Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden
4. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist von der oder dem Protokollführenden*m und der oder dem Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.
5. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens fünf Werktage vor der Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.
6. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von fünf Werktagen einberufen.
§ 8 Stadtteilgruppen
Der Vereinsvorstand kann auf Antrag von drei Mitgliedern aus einem Stadtteil in diesem die Gründung einer Stadtteilgruppe zulassen. Auch Gruppen für den gesamten Stadtbezirk sind zulässig.
§ 9 Aufgaben des Vereinsvorstandes
Der Verein wird im Sinne des Paragraph 26 BGB grundsätzlich von beiden Sprecher*innen gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die beiden weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind ermächtigt, in der Ausführung von Beschlüssen in ihrem Aufgabenbereich den Verein im Innenverhältnis allein zu vertreten. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte kollegial..
§ 10 Wahlen und Abstimmung
1. An Wahlen und Abstimmungen dürfen nur Mitglieder teilnehmen.
2. Alle Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Es kann auf Antrag offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
3. Vorstandswahlen erfolgen grundsätzlich alle zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Abgestimmt wird offen durch Handerhebung. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung.
5. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 11 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
1. Alle Mitglieder, die bei der anstehenden Kommunalwahl oder sonstigen Wahl stimmberechtigt sind, haben das Recht an der Wahl aktiv und passiv teilzunehmen. Eine Kandidatur bedarf keiner Genehmigung.
2. Der Vereinsvorstand sowie bei Bestehen auch die Fraktionen haben das Recht den Mitgliedern Wahlvorschläge zu unterbreiten.
3. Alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen sollen Mitglied von „Münsterliste – bunt und international“ sein.
4. Der Vereinsvorstand kann eine Kommission einsetzen, die Kandidaturen prüft. Diese Kommission ist nur dem Vereinsvorstand in vollem Umfang rechenschaftspflichtig.
5. Die Wahlen der Direktkandidat*innen und die Platzierung der Kandidat*innen für Wahllisten erfolgt mit einfacher Mehrheit gemäß Paragraph 10 Absatz 4 dieser Satzung.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Satzungsänderung
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Auf die Absicht die Satzung zu ändern, ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen aus der Mitgliederschaft werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vereinsvorstand eingegangen sind. Die Änderungsvorschläge sind der Einladung an die Mitglieder beizufügen.
§ 14 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat und zu diesem Zweck einberufen wurde sowie, wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
2. Der Beschluss über Auflösung bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen anwesenden Stimmberechtigten.
3. Die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses gewählten Vorstandssprecher*innen gemäß § 6 Absatz 2 dieser Satzung sind die Liquidatoren des Vereins. Ein vorhandenes Vereinsvermögen fällt an die Stadt Münster zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Satzung.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung am 17. Februar 2020 in Kraft. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. November 2020 geändert.
Hier die Druckversion der Satzung.